
Allgemeine Liefer-
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Einkaufs-
II. Angebot und Vertragsschluss, Musterlieferung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Maßgebend sind allein die von uns in einer Auftragsbestätigung mitgeteilten Preise. Maßangaben, Gewichte sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur ca. maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Treten nach unserer Auftragsbestätigung wesentliche Veränderungen im Preisgefüge ein (Rohstoffpreiserhöhungen, usw.) sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt. Angeforderte Muster werden berechnet und können aus verwaltungstechnischen Gründen nicht zurückgenommen werden. Sollten Sie dennoch Muster retournieren, werden diese nicht gut geschrieben.
III. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten "ab Herstellwerk" sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Tritt nach Abschluss dieses Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird uns nach Auftragsbestätigung ungünstiges über die Zahlungsverhältnisse des Käufers bekannt oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so haben wir wahlweise Anspruch auf sofortige, abzugslose Bezahlung aller offenen Rechnungen aus allen offenen Lieferverträgen und der bereitgestellten Materialien und bereits ausgeführten Arbeiten oder aber Anspruch auf Rücktritt von allen laufenden Lieferverträgen. Zahlungen des Käufers können von uns immer auf dessen ältere Schulden angerechnet werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder aber unstreitig sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne unsere Einwilligung abzutreten.
IV. Liefer-
Liefertermine oder -
Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder
aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist
-
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir bemühen uns,
hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen;
dadurch bedingte Mehrkosten -
VI. Gewährleistung/Haftung
Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche
Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel
sind von dem Käufer uns gegenüber schriftlich zu rügen und zwar von Kaufleuten als
Käufer unverzüglich, ansonsten innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen
Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretener
Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde,
sind wir -
Eine weitergehende Haftung des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
VII. Mengen-
Bei allen Lieferungen hat der Lieferer das Recht auf handelsübliche Gewichtsabweichungen
von 5 % nach oben und unten. Der Lieferer behält sich außerdem je Lieferung Mehr-
VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung von uns nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Vorlagen, soweit sie vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, ist diese allein verantwortlich. Das gleiche gilt für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung für vom Besteller erteilte konstruktive Anweisungen bzw. eingesandte Konstruktionsmuster. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Skizzen, Entwürfen, Originalen, Datensätzen, Filmen und Konstruktionen verbleiben vorbehaltlich ausdrücklich anderer Regelungen allein bei uns. Ebenso bleiben Lithographien, Datensätze, Filme, Druckplatten, Stanzwerkzeuge aller Art und dergleichen in unserem Eigentum, auch wenn sie dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt werden.
Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Wechsel-
Stand: 07/2007. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.